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07.11.2006

BGH: T-Online darf Daten eines Kunden nicht speichern

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gesprochen: T-Online darf die Verbindungsdaten eines Münsteraner Kunden nicht speichern. Damit bestätigte das BGH ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, gegen das T-Online Rechtsmittel eingelegt hatte.

Internetanbieter dürfen nur Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie benötigen, um Rechnungen schreiben zu können. Dieses Urteil sprach das Landgericht Darmstadt im Frühjahr aus. Der vom Urteil betroffene Anbieter T-Online legte daraufhin Rechtsmittel ein. Der Fall landete so beim Bundesgerichtshof.

Wie T-Online Daten speichert

Leider lief alles anders als es T-Online erhoffte: Der BGH hat das Darmstädter Urteil bestätigt. Jetzt muss T-Online Verbindungsdaten direkt nachdem die Verbindung eines Kunden beendet wurde löschen, die nicht für die Rechnungstellung benötigt werden. Bei T-Online werden die dynamischen IP-Adressen, die beim Einwählen eines Kunden erstellt und zugewiesen werden, gespeichert. Zusammen mit den sogenannten Log-Dateien können so Nummern Kunden zugewiesen werden.

Ursprungskläger war T-Online-Kunde

Der Ursprung dieses Falles liegt bei einem 33-jährigen Mann aus Münster, der im Jahre 2002 angeklagt wurde. Er wurde beschuldigt in einem Internetforum eine Straftat gebilligt zu haben. Nach seinem Freispruch ging er gegen seinen Provider vor, der seine Daten gespeichert hatte. Diese Daten hatten es möglich gemacht, den Mann überhaupt ausfindig zu machen. Seine Begründung für die Anklage war, dass seine Daten für eine Abrechnung irrelevant seien.

Entscheidung gilt nur für den Einzelfall

Das Urteil gelte aber nicht generell für alle T-Online-Kunden. Wer wie der Münsteraner fordert, dass seine Daten nicht gespeichert werden, könne das angeblich mit einer Musterklage tun, die er und sein Anwalt verfasst haben.